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   BSG, 28.07.1999 - B 9 SB 6/98 R   

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https://dejure.org/1999,6071
BSG, 28.07.1999 - B 9 SB 6/98 R (https://dejure.org/1999,6071)
BSG, Entscheidung vom 28.07.1999 - B 9 SB 6/98 R (https://dejure.org/1999,6071)
BSG, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - B 9 SB 6/98 R (https://dejure.org/1999,6071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisen einer Berufung durch Beschluss durch ein Landessozialgericht - Anhörung von Beteiligten eines Berufungsverfahrens noch vor Eingang der Berufungsschrift - Verletzung des Anhörungsgebotes durch ein Gericht

  • Judicialis

    SGG § 153 Abs 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 153 Abs. 4 S. 2
    Verletzung des Anhörungsgebots bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluß, Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung Beteiligter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 SB 6/98 R
    Im übrigen kann das Berufungsgericht von einer erneuten Anhörungsmitteilung allenfalls dann verfahrensfehlerfrei absehen, wenn der Berufungskläger auf die erste Anhörungsmitteilung nicht reagiert hat und erkennbar keinen Wert auf eine mündliche Verhandlung legt (vgl BVerwG NVwZ-RR 1996, 477) oder sein Vorbringen nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen.
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 SB 6/98 R
    Für eine Aufhebung bereits aus diesem Grunde könnte sprechen, daß sich vor Eingang der Berufungsbegründung noch nicht darüber befinden läßt, ob der Berufungsführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung stichhaltige Gründe vorbringen kann, die - jedenfalls, wenn ein Beteiligter dies verlangt - einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl zum Vorstehenden insgesamt und zum Nachfolgenden BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4).
  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 69/99 R

    Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim vereinfachten

    Das ist zB der Fall, wenn der Kläger auf die (erste) Anhörung hin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerspricht und - auch ohne Stellung eines förmlichen Beweisantrages - ein Attest vorlegt, aus dem sich nach seiner Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ergibt (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 SB 7/98 R; vgl auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 SB 6/98 R; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 32/99 R; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl 1998, § 153 RdNr 20).
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 SB 7/98 R

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluß - erneute Anhörung Beteiligter

    Der Senat hat bereits entschieden, daß eine erneute Anhörung erforderlich ist, wenn nach Zustellung einer (ersten) Anhörungsmitteilung eine Berufungsbegründung vorgelegt und darin ein Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht aber auch unter Würdigung des neuen Vortrags des Berufungsführers an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem neuen Vorbringen nicht nachzugehen (Urteil vom 28. Juli 1999 -B 9 SB 6/98 R - unveröffentlicht - vgl auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BVerwG Buchholz 310, § 130 VwGO Nr. 16).
  • BSG, 02.10.2008 - B 5 KN 19/07 B
    14 Aus der in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 28.7.1999 (B 9 SB 6/98 R) kann der Kläger kein für ihn günstigeres Ergebnis herleiten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2004 - L 13 RJ 88/03

    Rentenversicherung

    Das BSG hat zum Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG mehrfach entschieden, dass eine erneute Anhörung z.B. erforderlich wird, wenn der Kläger auf die (erste) Anhörung hin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerspricht und - auch ohne Stellung eines förmlichen Beweisantrages - ein Attest vorlegt, aus dem sich nach seiner Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ergibt (BSG, Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 69/99R; Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 7/98 R; vgl. auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 SB 6/98 R; BSG, Urteil vom 24.2.2000 - B 2 U 32/99 R).
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